Die Werft

Schiffswerft Karcher
in Rheinau Freistett

seit 1864

Die Werft liegt direkt am Rhein bei Rhein km 308 oberhalb der Schleuse Gambsheim.

Die Schiffswerft Karcher ist seit ihrer Gründung 1864 schon in der sechsten Generation Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner.

Übersicht

Geschichte der Werft

1864

wurde die heutige Schiffswerft Karcher GmbH gegründet.

Die Werft mit ihrem jetzigen Standort in Rheinau Freistett am Oberrhein, am deutschen Rheinufer nordwestlich von Straßburg, ist damit eine der ältesten Mitgliedsfirmen des Deutschen Boots und Schiffbauer Verbands.

1890

Werftgründer Georg Karcher hatte sich ursprünglich am Mühlbach in Rheinau niedergelassen. Sein Betrieb befasste sich vornehmlich mit der Herstellung von kleinen Holzkähnen- und booten für die Fischerei. Aber auch mit größeren Wasserfahrzeugen, von bis zu 30 Metern Länge, die hauptsächlich bei der Rheinregulierung und bei Uferbauten Verwendung fanden.

Etwas später begann Georg Karcher nach eigenen Plänen mit der Fertigung sogenannter Penichen, die von Mensch oder Pferd gezogen, in den Kanälen Elsass Lothringens und in Frankreich zum Einsatz kamen.

1914

übernahmen die drei ältesten Söhne Georg Karchers das Werk und nannten die Firma „Gebrüder Karcher“.

1929

wurde die Umstellung vom Holz-Schiffbau zum Eisen-Schiffbau vollzogen. Dabei wurden zum Teil Dieselmotoren als Antriebskraft eingesetzt.

1932

wurde die Werft, im Rahmen einer notwendigen Betriebsvergrößerung, ans Groschenwasser verlegt. Im Jahr 1940 wurde sie dort von Ludwig Karcher übernommen.

Die Betrieb liegt seither direkt am Rhein bei Rheinkilometer 308 oberhalb der Schleuse Gambsheim.

1950

Neben Reparaturen und Motorisierungen von Rheinkähnen entstanden in den Jahren zwischen 1950 und 1970 vor allem neue Schleppboote, Schleppkähne und Kiesschuten darunter auch ein Hotelschiff für rund 500 Gäste.

Die Helling wurde vergrößert, so daß Schiffe bis zu einer Länge von 85 Metern aufgenommen werden konnten.

1982

wurde die Werft von Schiffbaumeister Ernst Karcher übernommen

2010

wurde die Hellinganlage modernisiert und erlaubt es nun, Schiffe bis zu einer Länge von 110 Metern und einem Eigengewicht von circa 1.500 Tonnen an Land zunehmen.

2013

wurde die Werft von Thomas Karcher übernommen.

Die Schiffswerft Karcher GmbH führt sämtliche Reparaturen an Güter-, Tank- und Fahrgastschiffen aus, ebenso an Behördenschiffen sowie an Sportbooten.

Bis vor wenigen Jahren wurden nach alter Tradition auch noch Holzboote, sogenannte Dreiborde, angefertigt.

Die Werft verfügt darüberhinaus über eine Marina mit 73 Liegeplätzen und bietet Eignern von Segel und Motoryachten ein umfangreiches Dienstleistungsangebot mit Winterlager, im Freigelände oder in der Halle.

2020

Mit dem Eintritt von Julian Karcher in den Betrieb – dem ältesten Sohn – ist die Zukunft der Werft als Traditonsunternehmen gewährleistet.

2023

Adrian Karcher, der jüngste Spross der Familie, tritt in den Betrieb ein.

Schiffswerft Karcher Leistungen

Leistungen und Service

Alle Leistungen wie z.B. Reparaturen von Schiffen,   Ummotorisierung, Liegeplätze und Winterlager, finden Sie in den jeweiligen Rubriken.

Wir sind für Sie von Montag bis Freitag von 7.00 – 16.00 Uhr erreichbar

Schiffswerft Karcher AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SCHIFFSWERFT KARCHER GmbH, Werftstraße 1, 77866 Rheinau-Freistett,

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

1.  Die Angebote der Werft und die ihr erteilten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgegeben und ausgeführt, soweit die Werft nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen anerkannt hat.

2.  Allgemeine Geschäftbedingungen des Bestellers, örtliche Gepflogenheiten und abweichende Handelsbräuche, die den nachstehenden Bedingungen widersprechen, erkennt die Werft nicht an, ohne dass es eines gesonderten Widerspruches der Werft bedarf.

II.  Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsabschluss

1.  Die von der Werft abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.

2.  Der Schiffsführer gilt der Werft gegenüber als bevollmächtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten für den Besteller bindende Erklärungen abzugeben, soweit dem der Besteller nicht schriftlich widersprochen hat. Die gleiche Bindungswirkung für den Besteller entfalten Erklärungen, die durch vom Besteller oder seiner Versicherung eingeschaltete Schiffsexperten gegenüber der Werft abgegeben werden.

3.  Der Besteller ist verpflichtet, die Werft auf vom Schiff oder von Schiffsteilen ausgehende Gefahren schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so sichert der Besteller damit zu, dass von dem auf die Werft verbrachten Schiff oder Schiffsteil keine, auch keine versteckten, Gefahren ausgehen.

Der Besteller sichert zu, dass er gegen die allgemeinen Gefahren, die vor, während und nach den Werftarbeiten vom Schiff oder seiner Besatzung ausgehen und die Rechtsgüter der Werft bedrohen können, ausreichend versichert ist.

4. Für sämtliche Schäden, die durch das Schiff oder seine Besatzung an der Werft oder deren Personal entstehen sollten, haftet der Besteller unbegrenzt.

Die Schiffsbesatzung und die Personen, die von dem Besteller im Zusammenhang mit den Werftarbeiten eingeschaltet werden, gelten als Erfüllungsgehilfen des Bestellers gegenüber der Werft.  Für deren Verschulden haftet der Besteller wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Eine Berufung des Bestellers auf ordnungsgemäße Personalauswahl ist ausgeschlossen. Soweit eine Beschränkung der Haftung des Bestellers nicht schon nach dem Binnenschifffahrtsgesetz ausgeschlossen ist, wird eine solche Beschränkung zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

5.  Sämtliche von der Werft erstellten Unterlagen, Zeichnungen, Konstruktionspläne, Kostenvoranschläge, etc., sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der Werft. Ohne schriftliche Genehmigung der Werft dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der Werft sind die Unterlagen von dem Besteller zurückzusenden.

6.  Leistet die Werft aufgrund von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Bestellers oder des von ihm oder seiner Versicherung eingeschalteten Schiffsexperten, steht die Werft nur für abbildungsgerechte Ausführung der Arbeit, nicht jedoch für fachgerechte Konstruktion des Gesamtwerkes ein.

Soweit die Werft aufgrund von Fremdentwürfen arbeitet, stellt der Besteller die Werft von jeglichen auf die Verletzung von Urheber- und Patentrechten oder dergleichen gestützten Ansprüchen Dritter frei.

7. Werden bei den Werftarbeiten zur Begutachtung Klassifikationsgesellschaften, Ingenieurbüros oder gleichartige Berater hinzugezogen, darf sich die Werft bei Ausführung ihrer Arbeiten auf deren Vorgaben verlassen, sofern der Besteller dem bei Auftragserteilung nicht schriftlich widersprochen hat.

8.  Es ist Sache des Bestellers, für eventuell erforderliche Genehmigungen oder Bescheinigungen von Behörden, Berufsgenossenschaften, Schiffsuntersuchungskommission, Wasserschutzpolizei, usw. zu sorgen. Für Verzögerungen, die durch fehlende Genehmigungen oder Bescheinigungen auftreten, und hierdurch verursachte Schäden ist allein der Besteller verantwortlich.

9.  Die Werft behält sich vor, Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Besteller bevollmächtigt die Werft dazu, insoweit in seinem Auftrag den Subunternehmer einzuschalten, wobei die Rechung von dem Subunternehmer unmittelbar an den Besteller auszustellen ist.

10.  Sowohl für Reparaturen als auch für Umbauten und Neubauten von Schiffen wird das Kündigungsrecht des Bestellers gemäß §§ 649, 650 BGB ausgeschlossen.

11.  Sind Probefahrten vereinbart, hat der Besteller die Schiffsbesatzung zu stellen und alle für die Erprobung benötigten Betriebsstoffe kostenlos zu liefern.

12.  Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist die Werft berechtigt, von ihr angeforderte und erstellte Kostenvorschläge, Projektarbeiten usw. zu berechnen.

III. Helling- und Verholbedingungen

1.  Ein zu hellingendes Schiff ist zur vereinbarten Zeit vom Besteller zur Werft zu bringen und von dort wieder abzuholen. Verholmanöver während der Reparaturzeit erfolgen in alleiniger Verantwortung und auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat Schlepperbesatzungen und Verholmannschaften zu stellen und für Versicherungen zu sorgen. Soweit die Werft Schlepperbesatzungen und Verholmannschaften vermittelt, sind diese nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Werft.

2.  Sofern das zu hellingende Schiff nicht termingerecht zur Werft gebracht wird, sind wir unbeschadet der Geltendmachung uns dadurch entstehender Schäden berechtigt, über die Helling anderweitig zu verfügen.

3. Das Ankern im Bereich der Helling sowie die Betätigung der Propeller in Böschungs- oder Hellingnähe ist strengstens untersagt. Der Besteller haftet für Schäden, die aus einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot resultieren.

IV. Preise

1. Alle Preise sind Nettopreise und gelten ab Werft Rheinau-Freistett ausschließlich Verpackung, Transport und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.  Änderungen im Lieferungsumfang oder in der Ausführung bedingen entsprechende Preisberichtigungen.

3. Sofern sich während des Zeitraums vom Abschluss des Vertrages bis zur Ausführung der Leistungen die Kosten, die Löhne, Soziallasten, Frachten, Steuern, Materialpreise, usw. verändern, können wir unsere Preise entsprechend anpassen. Gehört der Vertrag für den Besteller nicht zum Betriebe eines Handelsgewerbes, so gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Leistung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.

V. Zahlungen

1.  Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Zahlungen gelten als geleistet, wenn sie protestfrei in unsere uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt sind. Die Annahme von Wechseln wird grundsätzlich ausgeschlossen; sie bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Bei Aufträgen in einem Volumen über    € 3.000,- sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Ziff. 1 gilt entsprechend.

3. Wir sind berechtigt, Kaufleuten vom Fälligkeitstage an und sonstigen Bestellern ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % zuzüglich etwaiger Provisionen, Kosten und ähnlichem zu berechnen. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

4. Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten oder werden uns Umstände bekannt, die uns Anlass zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, sind wir berechtigt, den sofortigen Ausgleich sämtlicher noch offenstehender – auch gestundeter – Rechnungsbeträge oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Besteller bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug oder erreicht der Betrag, mit dem der Besteller in Verzug ist, die Summe von zwei Raten, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Für ausnahmsweise   (Ziff. 1) hereingenommene Wechsel können wir in diesem Fall sofort ohne Rücksicht auf die Laufzeit Zahlung gegen Rückgabe der Papiere verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für noch nicht fällige Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu fordern. Unzureichende Sicherheitsleistungen berechtigen uns, die Erfüllung vorübergehend zu verweigern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer Nachfrist – vom Vertrage zurücktreten, ohne dass dem Besteller uns gegenüber Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zustehen.

5. Rechnungsbeanstandungen können nur innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

6.  Bis zum vollständigen Ausgleich der Werftansprüche besteht an den eingebrachten Schiffen, Schiffsteilen oder sonstigen Reparaturgegenständen ein Werkunternehmerpfandrecht der Werft. § 648 Abs. 2 S. 2 BGB wird abgedungen.

7. Neben dem Werkunternehmerpfandrecht steht der Werft zusätzlich für ihre Forderungen das Recht zu, die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk des Bestellers zu verlangen. (§ 648 Abs. 2 S. 1 BGB).

8. Als Sicherheitsleistungen akzeptieren wir nur die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines in der EU als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts.

9. Gegenforderungen berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts der Werft gegenüber ausgeschlossen.

Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung der Werft nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit der Werft an Dritte zu übertragen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.  An den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen, behalten wir uns das Eigentum vor, bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftbeziehung zu dem Besteller jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen.

2.  Der Besteller ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängertem Eigentumsvorbehalt berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltware durch den Besteller. Das Eigentum an der Vorbehaltware darf der Besteller auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.

3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende Neusache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Der Besteller tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten, etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer sowie etwaige gegenüber Dritten bestehende Ansprüche aus Kollisionen als Sicherheit im voraus an uns ab. Sobald die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenderen Waren verkauft wird, sind die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

5. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen an den Weiterverkäufen aus der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht schriftlich widerrufen.

6. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die gesamt Restschuld sofort fällig.

7. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an ihn insoweit zuckzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Besteller insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

8. In jedem Fall bleiben wir bei Werkverträgen über die von uns verwendeten Stoffe uneingeschränkt verfügungsberechtigt bis zur endgültigen Abnahme des Werkes durch den Besteller, unbeschadet des Eigentums nach Bürgerlichem Recht.

VII. Lieferzeit

1. Zusagen über Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Sie gelten nur für den vertraglich vorgesehenen Liefer- bzw. Leistungsumfang und setzen voraus, dass alle technischen und finanziellen Fragen geklärt sind und alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen vorliegen. Sofern sich der Liefer- und Leistungsumfang durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ändert, verlängern sich die Liefer- und Leistungszeiten entsprechend. Grundlage der von uns angegebenen Lieferfristen sind die normalen tariflichen Arbeitszeiten. Bei Lieferfristen in Tagen werden nur die üblichen Arbeitstage gezählt.

2. Die Frist für die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller mit der Lieferung bzw. Leistung zusammenhängender Fragen und Erzielung völliger Übereinstimmung hierüber. Behinderungen, die uns aus fehlenden Unterlagen, die der Besteller zu besorgen hat, aus verspätet eingehenden Genehmigungen, Klarstellungen und Freigaben sowie aus verspätet ausgeliefertem Material, das rechtzeitig bestellt wurde, erwachsen, unterbrechen die Lieferzeit. Dasselbe gilt, wenn sonstige erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller nicht geschaffen werden und vereinbarte fällige Zahlungen nicht eingehen.

3.  Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4. Unvorhergesehene Betriebsstörungen oder Umstände höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen wie z.B. Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen,  Falschlieferungen oder Lieferunterbrechungen durch Lieferanten der Werft, und ähnliches, gleichviel ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eintreten, unterbrechen für die Dauer ihrer Auswirkungen die vereinbarten Lieferfristen. Die Werft ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern. Daneben ist die Werft nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Macht die Werft von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so schuldet der Besteller die Vergütung für die von der Werft bis dahin ausgeführten Lieferungen oder Leistungen oder von ihr gemachten Aufwendungen.

5. Gerät die Werft aus einem von ihr zu vertretenden Grunde mit ihrer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird die Lieferung oder Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, so gilt unter Ausschluss aller weiterer Ansprüche auf Ersatz eines Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens folgendes:

a) Im Falle des Verzuges kann der Besteller, nachdem eine von ihm auch bei Vereinbarung eines festen Termins oder einer festen Frist für die Ausführung zu setzenden angemessene, mindestens jedoch zwei Wochen betragende, Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, von dem Auftrag zurücktreten.

b) Soweit der Besteller nicht zurückgetreten ist, kann er einen ihm nachweislich entstandenen Verzugs- Oder Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von 10% des Auftragswertes geltende machen.

6.  Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung / Leistung oder Nichtlieferung / Nichtleistung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden unserer Organe oder leitenden Angestellten. Der Höhe nach sind sie in jedem Fall auf den der Lieferung/Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt.

VIII. Annahme/Abnahme

1.  Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen.

2. Nimmt der Besteller die Lieferung/Leistung nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer Frist von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10 % des vereinbarten Preises – sofern nicht der Besteller nachweist, dass unser Schaden geringer ist – oder Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, auf Kosten des Bestellers von dem uns genannten Tag der Abnahme an das Schiff, den Liefergegenstand gegen alle Gefahren bis zur endgültigen Übergabe zu versichern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass eine solche Versicherung bereits von ihm abgeschlossen ist.

IX. Gewährleistung

Unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, insbesondere Nacherfüllungs-, Selbstvornahme-, Rücktritts-, Minderungs- sowie Schadenersatzansprüche, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, haftet die Werft für Mängel (einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften) ihrer Lieferung oder Leistung und für Mängelfolgeschäden wie folgt:

1.  a) Der Besteller kann im Rahmen der Nacherfüllung Beseitigung aller bei der Abnahme der Lieferung oder Leistung vorhandenen Mängel beanspruchen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme schriftlich angezeigt hat. Die Anzeige hat bei Mängeln, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, bei der Abnahme und bei anderen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen; andernfalls entfällt der Nacherfüllungsanspruch.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat die Mängelrüge spätestens eine Woche nach Abnahme zu erfolgen.

b) Die Nacherfüllungsverpflichtung der Werft ist auf den Umfang der ausgeführten Lieferungen oder Leistungen und der Höhe nach auf den Auftragswert für den mangelhaften Teil der Lieferung oder Leistung beschränkt.

c) Die Werft wird von jeglicher Nacherfüllungsverpflichtung frei, wenn der Besteller ihr nicht die – soweit zumutbar, auch mehrfache – Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt oder wenn der Besteller ohne Zustimmung der Werft selbst eine Nacherfüllung ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

2. Die Regelung gemäß Ziff. 1 gilt entsprechend auch für den Fall, dass von der Werft ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten ihrerseits mangelhaft sind.

3. Falls die Werft mit einer Nacherfüllung gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2 in Verzug gerät oder sie aus einem von ihr zu vertretenden Grund nicht gehörig ausgeführt oder die Nacherfüllung durch die Werft endgültig fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, der Werft eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf – unter Ausschluss aller weiteren Rechte – die Vergütung für die Lieferung oder Leistung der Werft zu mindern sowie nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Angegebene Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet die Werft unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:

a) Die Werft beseitigt den in dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft bestehenden Mangel durch Nacherfüllung gemäß Ziff. 1 und 2.

b) Lässt sich Nacherfüllung gemäß a) die fehlende zugesicherte Eigenschaft nicht herstellen, so haftet die Werft auf Ersatz des dadurch unmittelbar an dem Gegenstand der Lieferung oder Leistung entstandenen Schadens, es sei denn, die schriftliche Zusicherung der Eigenschaft zielt ausdrücklich auf einen darüber hinausgehenden Erfolg ab; im letzteren Fall haftet die Werft auf Ersatz des durch den Nichteintritt des Erfolgs unmittelbar entstandenen und voraussehbar gewesenen Schadens.

c) In jedem Fall ist die Haftung der Werft der Höhe nach auf den Auftragswert für den Teil der Lieferung oder Leistung beschränkt, auf den sich die Zusicherung der Eigenschaft bezieht.

5. Für vom Besteller übergebene oder in seinem Auftrag angelieferte Fremdteile übernimmt die Werft keine Gewähr, die über den fachgerechten Einbau dieser Teile, soweit dieser konstruktiv möglich ist, hinausgeht.

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird im Falle einer Mängelrüge vermutet, dass der Funktionsmangel des Fremdteils nach Einbau auf einem Mangel des Teils selbst und nicht auf dem Einbau desselben beruht.

6. Soweit bei einem Einbauteil ein Produktfehler im Sinne von § 3 Produkthaftungsgesetz vorliegt, ist der Besteller zunächst verpflichtet, Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller – im kaufmännischen Geschäftsverkehr gerichtlich – geltend zu machen.

In jedem Fall tritt der Besteller im Falle der Mängelbeseitigung durch die Werft ihm zustehende Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller an die Werft ab.

7. Sofern der Besteller auf der Werft selbst Arbeiten vornimmt oder durch eigene Angestellte vornehmen lässt, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Bestellers. Entstehen der Werft durch diese Arbeiten oder ihre Folgen Schäden, so haftet der Besteller der Werft hierfür. Beeinträchtigen die Eigenarbeiten des Bestellers die Werftarbeiten, so hat der Besteller auf Anordnung der Werft die Eigenarbeiten einzustellen. Grundsätzlich werden Arbeiten, die Gegenstand des Reparaturauftrags sind, nur durch Werftpersonal und nicht durch den Besteller oder dessen Angestellte durchgeführt. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Werft.

X. Haftung

1. a) Über die Haftungsregelung in VII für Verzug und Unmöglichkeit und in IX für Mängelfolgeschäden hinausgehende Ansprüche des Bestellers, einerlei welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung der Werft, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die das Schiff, seine Ladung, seine Besatzung oder sonstige Personen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages erleiden oder anrichten.

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten oder im Falle einer gesetzlich zwingenden Haftung der Werft für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die Werft auf Ersatz des entstandenen Schadens.

c) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Werft abweichend von b) nur für sorgfältige Auswahl und etwas erforderliche Überwachung ihrer Erfüllungsgehilfen.

d) Im Falle leichter Fahrlässigkeit werden nur die voraussehbar gewesenen und unmittelbaren Schäden ersetzt. Eine Nutzungsausfallentschädigung für das Schiff kann nicht verlangt werden. Ferner wird Ersatz nur bis zur Höhe des Zehnfachen des Auftragswertes, in jedem Fall jedoch nur bis zur Höchstsumme der eingedeckten Betriebshaftpflichtversicherung der Werft geleistet. Hält der Besteller den Eintritt eines höheren Schadens für möglich, so bedarf es für eine Verpflichtung der Werft zum Ersatz dieses höheren Schadens einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, wonach die Werft eine höhere Versicherung eindeckt, deren Zusatzprämien zu lasten des Bestellers gehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, Schiff, Ladung, Besatzung und etwaige sonstige an Bord befindliche Personen in verkehrsüblichem Umfang zu versichern. Insbesondere hat der Besteller die für die Fahrenszeit gedeckte Flusskasko-, Transport- und Haftpflichtversicherung während der Liegezeit auf der Werft aufrechtzuerhalten.

Über die in diesen Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung der Werft hinaus ist jegliche Haftung der Werft für Schäden ausgeschlossen, die durch eine bestehende Versicherung gedeckt sind oder gedeckt wären, wenn der Besteller seine Versicherungspflicht erfüllt hätte.

3. Soweit die Werft nicht haftet, können auch deren Organe, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen weder vertraglich, noch deliktisch persönlich in Anspruch genommen werden.

XI. Werftordnung

1. Das Betreten der Werft ist nur dem Besteller, seinen Beauftragten, den Schiffsbesatzungen und den Bevollmächtigen der Klassifikation- und Versicherungsgesellschaften sowie den Berufsgenossenschaften gestattet. Alle Besucher der Werft haben sich ordnungsgemäß bei der Betriebsleitung zu melden. Im Regelfall dürfen sie nur den direkten Weg zum Schiff oder zu den vereinbarten Arbeitsplätzen benutzen. Die Schiffsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Besatzung die übrigen Anlagen und Gebäude der Werft sowie andere Schiffe nicht betreten.

2. Das Betreten der Werft geschieht auf eigenes Risiko. Die Werft haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die Personen auf dem Werftgelände oder durch Mitarbeiter oder Einrichtungen der Werft erleiden. Insbesondere hat die Werft keine Sorgepflicht gegenüber werftfremden Handwerkern und Firmen.

3. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den zugewiesenen Pkw-Abstellplätzen unter dem blauen Kran abgestellt werden. Kraftfahrzeuge, denen zum Zweck der Be- oder Entladung oder aus anderem Grunde ein kurzfristiges Befahren der Werft gestattet wird, haben das damit verbundene Risiko selbst zu tragen. Im übrigen darf das Werftgelände, insbesondere der Betriebsbereich, von Fahrzeugen aller Art grundsätzlich nicht befahren werden.

4. Das Mitführen von Haustieren jeder Art ist auf dem Betriebsgelände grundsätzlich und auf dem Schiff in der Zeit, in der auf diesem gearbeitet wird, untersagt.

5. Auf dem gesamten Betriebsgelände herrscht Abfallverbot. Insbesondere dienen die auf dem Werftgelände befindlichen Container ausschließlich werfteigenen Zwecken und nicht der Entsorgung von Schiffmüll jeglicher Art.

6. Für Schäden, die der Werft oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen, haftet der Besteller, der die Werft insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen hat.

XII. Gasfreiheit und Reinigung

1. Laderäume, Tanks, Bilgen, Rohrleitungen und sämtliche entsprechenden Behältnisse und Leitungssysteme des Schiffes sind vor Arbeitsbeginn durch den Besteller oder in dessen Auftrag vollständig zu reinigen und zu entgasen. Zusätzliche Reinigungsarbeiten, die während der Aufarbeitung erforderlich werden, sind vom Besteller vorzunehmen und zu tragen.

2. Die auf die Werft verbrachten Schiffe, insbesondere Tank- und Chemikalienschiffe, müssen bei Anlieferung an die Werft den ADNR-Vorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften zur Brand- und Explosionsvorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften  der Berufsgenossenschaft entsprechen.

3. Der Besteller hat unbeschadet der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu jedem Zeitpunkt, zu dem sich das Schiff auf der Werft befindet, unter Hinzuziehung geeigneter Fachleute und Sachverständiger die gegenüber der Werft als Erfüllungsgehilfen des Bestellers gelten, die fortlaufende Gasfreiheit des Schiffes zu gewährleisten und insbesondere durch Be- und Entlüftung sicherzustellen, dass seitens des Schiffes keine Umstände vorliegen die eine Brand- oder Explosionsgefahr bewirken.

Über die Gasfreiheit hat der Besteller ein für die Dauer des Wertaufenthalts gültiges Gasfreiheitszertifikat vorzulegen; erforderliche Erneuerungen des Zertifikats hat der Besteller zu besorgen.

4.  Ist eine Gasfreiheitsbescheinigung ausgestellt, so darf sich die Werft auf die Gasfreiheit des Schiffes verlassen und ist zu eigenen Prüfungen nicht verpflichtet, soweit sich aus dem Gasfreiheitszertifikat nicht ausdrücklich Beschränkungen und Auflagen ergeben. Derjenige, der die Gasfreiheitsbescheinigung ausstellt (Staatliches Institut, Vereidigter Sachverständiger, o.ä.) gilt gegenüber der Werft als Erfüllungsgehilfe des Bestellers.

5. Soweit die Werft im Zusammenhang mit der Herstellung der Gasfreiheit und der Ausstellung des Gasfreiheitsattestes mit den jeweiligen Fachfirmen in Kontakt tritt, erfolgt dies nur im Auftrag des Bestellers weiter; sie selbst erteilt keine eigenen Aufträge und gibt keine eigenen Erklärungen gegenüber diesen Firmen ab.

6. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der in der Ziff. 1 und 3 genannten Pflichten entstehenden Kosten trägt der Besteller.

Für Schäden, die der Werft oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen, haftet der Besteller, der die Werft insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen hat.

XIII. Umweltschutz und Abfallbeseitigung

1. a) Der Besteller hat unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass weder vom Schiff noch seiner Besatzung oder sonstigen Personen, die sich mit Billigung des Bestellers oder der Besatzung auf der Werft aufhalten, umweltgefährdende Einflüsse ausgehen. Der Besteller haftet für sämtliche Schäden, insbesondere Umweltschäden, die infolge einer Missachtung dieser Pflichten entstehen.

b) Soweit der Besteller Schiffe, Schiffsteile oder Schiffsanlagen auf die Werft verbringt oder verbringen lässt, haftet er für die von diesen Teilen ausgehenden Umweltgefahren, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Bestellers. Von einer möglichen gesetzlichen Haftung der Werft nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Umwelthaftungs-gesetz, oder sonstigen Umweltgesetzen stellt der Besteller die Werft ausdrücklich frei.

2. Sondermüll, umweltgefährdende Stoffe sowie sonstige Abfälle, die veranlasst durch die Werftarbeiten anfallen, werden durch die Werft auf Kosten des Bestellers entsorgt und beseitigt. Die erforderlichen Auskünfte der Herkunft und Beschaffenheit der Stoffe und Abfälle hat der Besteller zu erteilen. Er haftet für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Im übrigen gilt XI. Ziff. 5.

XIV. Gerichtsstand

1. Im kaufmännischen Verkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Teile für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – Kehl. Sofern eine Binnenschifffahrtssache im Sinne von § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen  vorliegt, gilt das Amtsgericht-Schifffahrtsgericht Kehl als vereinbart.

2. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gilt – wie hiermit ausdrücklich vereinbart wird – die Gerichtsstandsregelung gemäß Ziff. 1 für den Fall, dass entweder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

XV. Anwendbares Recht

Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XVI. Teilunwirksamkeit

 Abänderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen und sonstiger vertraglicher Abreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder zum Teil unwirksam sein, bleiben die übrigen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit erhalten.

 XVII. Datenschutz

Wir speichern unternehmensintern in unserer automatischen Datenverarbeitung personen- und auftragsbezogene Daten über den Besteller im Rahmen des Auftrags- und Vertragsverhältnisses.

Wir sind Mitglied im “Deutscher Boots-und Schiffbauer Verband e.V.” (DBSV).